Haus der Universität
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Irene Schrader
Geschäftsführung
Gesellschaft von Freunden und Förderern der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf e.V.
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Petra Kleemann
Assistentin der Geschäftsführung
Gesellschaft von Freunden und Förderern der
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Assistentin
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§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen:
Gesellschaft von Freunden und Förderern der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf e.V.
Ihr Sitz ist in Düsseldorf.
Die Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und als solcher im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck der Gesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Unterstützung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bei der Durchführung ihrer Forschungs- und Lehraufgaben. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung der für den Gesellschaftszweck erforderlichen Geldmittel, insbesondere durch jährliche Beiträge der Mitglieder, durch einmalige oder laufende Zuwendungen sowie Entgegennahme und Verwaltung von Drittmitteln.
§ 3 Mittel
Die Mittel, welche der Gesellschaft zur Erreichung ihrer Zwecke zur Verfügung stehen, sind
a) Jahresbeiträge,
b) Spenden und Stiftungen,
c) sonstige Einnahmen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft keine Ansprüche gegen das Gesellschaftsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können neben natürlichen auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen.
Studenten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf können Gastmitglieder werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben; die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Personen, die sich in besonderem Maße um die Gesellschaft oder um die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber nicht ihre Pflichten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch fristlose Kündigung des Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird, oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft, den der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit erklärt.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen, insbesondere stehen ihnen die Rechte aus §§ 738 bis 740 BGB nicht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben, und zwar unterteilt nach
Einzelpersonen;
aktive oder frühere Mitglieder des Lehrkörpers, Beamte, Mitglieder des Beirates, ehemalige Absolventen oder Doktoranden der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf;
juristische Personen oder Personenvereinigungen;
Gastmitglieder.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Die Organe sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, drei Stellvertretern, von denen einer der jeweilige Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und neun weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden - mit Ausnahme des Rektors - von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, und zwar jeweils für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Gegebenenfalls verlängert sich die Amtszeit bis zur Neu- und Wiederwahl.
Der Präsident - im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter - leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung, die er einberuft.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern, worunter sich der Präsident oder einer seiner Stellvertreter befinden muss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Sitzung sowie entweder vom Schriftführer oder vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Der Präsident, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 8 Geschäftsführer
Der Vorstand kann für die Erledigung von Aufgaben der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB). Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt, insbesondere also auf den Geschäftsbereich der laufenden Verwaltung.
§ 9 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Bildung eines Beirates beschließen, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Präsident lädt hierzu mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies fünf Mitglieder des Vorstandes oder 50 ordentliche Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c) Wahlen zum Vorstand und Beirat sowie von zwei Rechnungsprüfern;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
e) Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
f) Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sollte eine Mitgliederversammlung ausfallen, so verlängert sich die Amtszeit aller in dieser Satzung genannten Amtsträger um ein Jahr.
§ 12 Vermögensverwaltung
Das Vermögen der Gesellschaft wird in einem Spezialfonds "ARGUS" der Deutschen Bank angelegt. Das gilt auch für die von der Gesellschaft verwalteten Stiftungen, soweit nicht für diese aufgrund von Satzungsbestimmungen oder sonstigen Vereinbarungen Sonderregelungen bestehen.
Die Grundsätze für die Anlagepolitik des Spezialfonds werden in einer vom Vorstand verabschiedeten Anlagerichtlinie festgelegt. Zur Umsetzung der Anlagerichtlinie in konkrete Anlageentscheidungen und zur Kontrolle des Fondsmanagements wählt der Vorstand einen Anlageausschuss, der aus vier Mitgliedern des Vorstandes, zwei Vertretern von Stiftungskuratorien sowie zwei Vertretern der Deutschen Bank besteht. Für die Vertreter der Deutschen Bank hat die Bank das Vorschlagsrecht. Der Anlageausschuss berichtet dem Vorstand und berät ihn.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit fassen. Der folgende Absatz kann nicht geändert werden:
"Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat."
§ 14 Ermächtigung des Vorstandes
Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, kann der Vorstand beschließen.
Düsseldorf, den 19. November 2012
Der Präsident
gez. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gert Kaiser
Der Schriftführer
gez. Bernd Hebbering
(Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter VR 3908)